Neue PV Förderung des Bundes 2022

Die Photovoltaikförderung wird in Zukunft über das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) ermöglicht. Bitte beachten Sie, dass dort die Förderbedingungen vorsehen, dass noch keine Bestellung von Anlagenteilen erfolgt sein darf. Wurden vor Antragstellung bereits Maßnahmen umgesetzt, ist keine Förderung des Projekts möglich.

Häufig gestellte Fragen

  • Beginn der Antragstellung: Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen (gem. § 56 EAG idgF) für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher können ab dem 21.04.2022, 17:00 Uhr MEZ eingebracht werden.
    Nach Beginn der Ticketziehung am 21.04.2022 ist die Vervollständigung erst ab dem Folgetag möglich. Die Information zur Möglichkeit der Vervollständigung finden Sie in Ihrem Bestätigungsmail nach Ticketziehung.
  • Ticketziehung: Steigen Sie zwischen 21.04.2022 und 19.05.2022 bzw. 02.06.2022 (bei Kategorie B, C und D) ausschließlich über die OeMAG-Homepage (www.oem-ag.at) ein. Löschen Sie ggf. vorher gespeicherte COOKIE-Dateien, Browserverlauf und Cache.
  • Reihung der Anträge: Bitte beachten Sie, dass folgende Reihungskriterien für die Förderanträge (Photovoltaik und Stromspeicher) maßgeblich sind:
  • Kategorie A (0,01 - 10 kWp): Einreichzeitpunkt ("first-come-first-served"- bzw. Windhund-Prinzip)
  • Kategorie B (> 10 - 20 kWp), Kategorie C (> 20 - 100 kWp) und Kategorie D (> 100 - 1.000 kWp): Förderbedarf in Euro/kWp und Einreichzeitpunkt

    Es ist die Höhe, der für das Vorhaben benötigten, öffentlichen Finanzierung in Euro pro kWp (bezogen auf den jeweiligen Fördersatz laut EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom, siehe Tabelle unten) einzugeben. Die Förderanträge werden – mit Ablauf der Antragstellung – nach diesem Kriterium aufsteigend gereiht. Förderanträge mit dem geringsten Förderbedarf in Euro/kWp werden zuerst gereiht, bei gleichem Förderbedarf gilt zusätzlich der Einreichzeitpunkt. Der Förderbedarf kann nach Einreichung des Antrages nicht mehr verändert werden.

    Kategoriezuteilung (A, B, C oder D): Der Förderantrag wird automatisch anhand der Engpassleistung in kWp im gezogenen Ticket einer Kategorie (A, B, C oder D) zugeordnet. Sollte die Leistung in kWp im Ticket nicht mit der Kategorie übereinstimmen, muss ein neues Ticket innerhalb des Fördercalls gezogen und damit ein neuer Antrag eingereicht werden.

Einreichung Stromspeicher (Neuerrichtung)

Das Ticket für Stromspeicher kann nur über den Förderantrag für die Photovoltaikanlage (Neuanlage oder Photovoltaik-Erweiterung) gezogen werden. Die Förderfähigkeit eines Speichers ist an den Antrag für die Photovoltaikanlage gebunden. Eine alleinige Förderung des Speichers ist nicht mehr möglich. Stromspeichererweiterungen sind nicht Gegenstand der Förderung. Gefördert werden maximal 50 kWh Nettokapazität (der Speicher darf größer 50 kWh errichtet werden, jedoch werden davon nur 50 kWh für die Förderung anerkannt).

Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen – je nach Anbringungsart

Innovative Photovoltaikanlagen können einen Zuschlag von 30% auf die Fördersätze erhalten. Als innovative Photovoltaikanlagen gelten folgende Anlagen:

  1. Gebäudeintegrierte Photovoltaik
  2. Schwimmende Photovoltaik
  3. Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung bei mindestens 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen
  4. Photovoltaik an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern
  5. Agri-Photovoltaikanlagen, welche die Anforderungen gemäß § 6 Abs. 3 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom erfüllen, mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.

Für Photovoltaikanlagen, welche auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Grünfläche errichtet werden, ist ein Abschlag auf die Fördersätze in der Höhe von 25% vorgesehen. Dieser Abschlag entfällt gänzlich bei folgenden Anbringungsarten:

  1. an oder auf einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck zumindest drei Jahre vor Antragstellung bereits errichtet wurde
  2. auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenem Wasserkörper
  3. auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder Altlast
  4. auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort
  5. auf einer militärischen Fläche (ausgenommen militärisches Übungsgelände).

Details zu den Ab- und Zuschlägen finden Sie im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und in der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (06.04.2022). Die Investitionsförderung für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher wird in diesem ersten Fördercall für Investitionszuschüsse (gemäß EAG) wie folgt vergeben:

Förderhöhe: Zwischen 285,- und 170,-pro kWp Förderhöhe Speicher: 200,- kWp

„Um nach den neuen Richtlinien des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes eine Förderung zu bekommen, darf bis zum Antrag keinerlei Investition getätigt worden sein. Wer hingegen jetzt gerade plant, sich die Zählpunktnummer besorgt und einen Energieberater beauftragt oder gar schon dem Elektrobetrieb die fixe Terminzusagen für Lieferung und Montage noch vor der Förderregistrierung erteilt hat, wie es das alte System verlangt, gefährdet nun die Förderung. Bislang musste nämlich die Fertigstellung innerhalb von nur 12 Wochen erfolgen und das trotz Krisen, Krieg und drohenden Lieferengpässen. Auch die vergleichsweise einfachen Förderrichtlinien beim Bau von Solarpaneelen wurden durch das mit Anfang April aufgebrauchte Budget gekappt.

Die Umstellung berührt auch PV Landesförderungen. Wie die einzelnen Landesförderungen, die ja teilweise als Anschlussförderungen konzipiert waren, nun funktionieren, darüber informieren wir sie gerne. Schreiben Sie uns. Kontakt

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