Novelle Umwelt- Verträglichkeitsprüfungsgesetz

Zukünftig soll der Ausbau von erneuerbarer Energie leichter möglich sein. Eine Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetztes soll die Grundlage dafür schaffen. Die Hoffnung, dass diese Erleichterungen schon im Oktober 2022 beschlossen werden, sind groß.

Wesentliche Inhalte, der Novelle sind, dass in den Bundesländern, in denen es keine Energieraumpläne gibt, für die Errichtung einer Anlage keine Widmung mehr erforderlich sein soll. Die Eignung des Standorts wird ohnehin im UVP-Verfahren geprüft. Im UVP-Verfahren wird dann auch die Zustimmung der Gemeinde eingeholt. Gibt es bereits einen Energieraumplan, dann ist nur in den dort ausgewiesenen Zonen (etwa für Windkraft oder Photovoltaik) keine Widmung mehr erforderlich.

Doppelprüfungen im UVP-Verfahren sollen künftig vermieden werden. So soll etwa das Landschaftsbild im UVP-Verfahren nicht nochmals geprüft werden, wenn es in der Festlegung der entsprechenden Zonen bereits eine Prüfung gab.

Um die Verfahren effizienter und schneller zu machen, bekommt die Energiewende im Verfahren auch ein besonders hohes öffentliches Interesse. Das bringt mit sich, dass Beschwerden keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Außerdem sollen Projektwerber für Ausgleichsflächen, die in der Genehmigung vorgesehen sind, auch einen finanziellen Ausgleich leisten können. Dieses Geld wird dann von den Ländern für Ausgleichsflächen verwendet werden.

Stellungnahme des BÜAK

Als Mitglied im Verein "Bündnis Alpenkonvention Kärnten" vertreten auch wir die angesprochenen Punkte in dessen Stellungnahme zum Ministerialentwurf betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden soll. Wie das BÜAK treffend zusammenfasst, sind viele vorgeschlagene Änderungen positiv zu betrachten. Dies betrifft unter anderem die Detaillierung der Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Beschränkung des Bodenverbrauchs, das Herabsetzen der Schwellenwerte zur Auslösung der UVP-Pflicht bzw. des UVP-Feststellungsverfahrens bei insgesamt 14 Vorhabenstypen, die Parteistellung von Bürgerinitiativen auch im vereinfachten Verfahren und die Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen.

Allerdings ist nicht nur Positives zu verzeichnen, da einige der vorgeschlagenen Änderungen aus Sicht des Bündnis Alpenkonvention Kärnten zu einer Verschlechterung beitragen. Angesprochen werden hierbei unter anderem der Ausschluss der UVP-Schutzgüter "Biodiversität/Biotop- und Artenschutz" und "Landschaft" bei der Beurteilung der UVP-Pflicht von Gewerbe- und Industriegebieten, Einkaufszentren und Parkplätzen, die unter der geltenden UVP-Pflicht auslösenden Schwellenwerte liegen. So müssen beispielsweise beim Bau eines dieser Bauobjekte, die genannten Schutzgüter nicht berücksichtigt werden und können, wie es in der Regel der Fall ist, auf "der grünen Wiese" geplant und gebaut werden.

Weiters führt die Außerkraftsetzung der Umwidmungsverfahren, im Falle nicht vorliegender Energieraumordnungskonzepte oder Flächenwidmung dazu, dass Windparks errichtet werden, deren Standortentscheidung nicht auf umweltfachlicher Grundlage erfolgte. Der Standort ist allerdings der entscheidende Faktor für die Umweltverträglichkeit bei diesen Anlagen. Somit ist die Priorisierung von Windkraftanlagen aufgrund dieser Außerkraftsetzung nicht positiv anzusehen.

Das Bündnis Alpenkonvention Kärnten hat noch weitere wichtige Punkte in ihrer Stellungnahme angesprochen, welche hoffentlich auf Gehör stoßen werden.

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